top of page

AGB

1. Behördliche Genehmigung
 

John Personal GmbH (in Folge JP genannt) wurde die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 durch die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen – Anhalt – Thüringen erstmalig am 12.09.2008 erteilt.

 

2. Rechtsstellung der JP - MA
 

Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (ANÜV) wird kein Vertragsverhältnis zwischen JP Mitarbeitern (im weiteren MA genannt) und dem Kunden (Entleiher) begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen JP und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes bei dem Kunden unterliegen die JP - MA dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Das Direktionsrecht bleibt bei JP. Die MA sind zur Geheimhaltung verpflichtet, insbesondere für alle während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsangelegenheiten.

 

3. Einsatz der JP - MA
 

Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, JP - MA nur im Rahmen der im ANÜV vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden bzw. bedienen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 2 (Rechtsstellung) dieses Vertrages hat der Kunde die Firma JP von einer Änderung unverzüglich schriftlich oder fernmündlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderung zu unterrichten.
 

4. Arbeits- und Gesundheitsschutz
 

Die Tätigkeiten des Mitarbeiters beim Entleiher unterliegen den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von John-Personal GmbH. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.

 

4.1. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, JP darüber zu informieren, ob der Arbeitsplatz gesundheitlich bedenklich ist und deshalb Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind. Für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen sorgt dann JP. Nach Absprache kann auch der Auftraggeber notwendige Vorsorgeuntersuchungen durchführen. In diesen Fällen hat er Kopien der ärztlichen Bescheinigungen über die veranlasste Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung JP auszuhändigen.

 

4.2. Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort
 

Die Arbeitnehmer sind vor Arbeitsaufnahme durch den Auftraggeber in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen. Die Einweisung ist durch den Auftraggeber zu dokumentieren.

 

4.3. Unfallmeldung
 

Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit der durch uns beauftragten Firma regelmäßig durchgeführt. Der Entleiher gestattet den oben genannten und John-Personal GmbH den genannten Zugang zu den Arbeitsplätzen.
 

5. Arbeitszeitgesetz
 

Unsere Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen sind vom Entleiher einzuholen und dem Verleiher in Kopie zu überlassen. Bei etwaigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz hat der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der Aufsichtsbehörde (z. B. Bußgeld) freizustellen und haftet darüber hinaus für alle dem Verleiher entstehenden Schäden. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8 Stunden Tag.

 

6. Verpflichtung des Kunden
 

Der Kunde ist verpflichtet, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem überlassenen JP - MA (Arbeitnehmer) wahrzunehmen. Gemäß § 15 SGB VII ist der Kunde verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, die Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen, sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Grundlegend notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Firma JP sichergestellt. Weitergehende spezifische bzw. arbeitsplatzbezogene Vorsorgeuntersuchungen sind durch den Kunden sicherzustellen bzw. durchzuführen. Bei Arbeitsunfällen ist der Kunde zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gemäß § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. JP ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
 

7. Stundennachweise
 

Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Stundennachweis zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des JP - MA. Begründete Einwendungen des Kunden sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.

 

8. Abrechnung
 

Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stun- dennachweise erstellt. Ebenfalls sind Monatsrechnungen möglich, diese bedürfen jedoch einer vorherigen gesonderten Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite zu bezahlen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem ANÜV vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage sowie sonstige Zuschläge. Die regelmäßige Arbeitszeit der JP - MA entspricht der im ANÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, die über die im ANÜV vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

 

25 % ab der 41. Wochenarbeitsstunde sowie für Nachtarbeit und Schichtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr)

Samstag gilt als Werktag

100 %  für Sonn- und Feiertagsstunden

150 %  für Arbeitsstunden, die am 1. + 2. Oster-, Pfingst- und/oder Weihnachtsfeiertag, sowie am 1. Mai oder 1. Januar geleistet werden.

 

Treffen mehrere Zuschläge aufeinander, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.

 

9. Streik/Arbeitskampf
 

Wird der Betrieb des Kunden unmittelbar durch einen Arbeits- kampf/Streik betroffen, hat der JP - MA ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der JP MA von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der JP - MA wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Kunden (Entleiher) nicht eingesetzt, sind vom Kunden die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die im ANÜV vereinbarten Kündigungsfristen.

 

10. Vorbeschäftigung bei dem Entleiher
 

(1) Der Entleiher informiert unverzüglich John-Personal GmbH schriftlich darüber, wenn ihm nach Maßgabe des Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Einzelarbeitnehmerüberlas- sungsvertrages ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, mit dem der Entleiher in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, welches mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Entlei- her unverzüglich John-Personal GmbH die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen.

(2) In gleicher Weise informiert der Entleiher John-Personal GmbH unverzüglich schriftlich darüber, wenn ihm nach Maßgabe des Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrags ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der in dem Einsatzbetrieb in den letzten 4 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung durch John-Personal GmbH bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.

(3) Der Entleiher stellt John-Personal GmbH von solchen Aufwendungen frei, die auf (i) einen Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder (ii) falschen oder fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 9 Nr. 2 AÜG beruhen. Zudem weisen wir ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AÜG hin.
 

11. Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer
 

Nach 9 Monaten Überlassung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Equal Pay, wenn kein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) zur Anwendung kommt. Der Auftraggeber hat JP auf Nachfrage rechtzeitig vorher, schriftlich und unter eindeutiger Bezugnahme auf den jeweiligen (Rahmen-)Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu informieren, wie sich die Vergütung vergleichbarerer Stammarbeitnehmer bei ihm zu- sammensetzt.

Vorbehaltlich der im Betrieb des Auftraggebers geltenden Tarifverträge bzw. auf dieser Basis erlassener Betriebsvereinbarungen, die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vorsehen können, ist die ge- setzlich zulässige Höchstüberlassungsdauer ab dem 1. April 2017 auf 18 Monate begrenzt. Der Auftraggeber hat JP von sich aus über bestehende Abweichungen in seinem Betrieb zu informieren und Nachweise vorzulegen.

 

12. Übernahme von JP – MA
 

Für den Fall, dass unser Mitarbeiter während der Arbeitnehmer-überlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber übernommen wird, das im Zusammenhang mit dem im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten unseres Mitarbeiters steht (Kausalität der vorausgegangenen Überlassung) gehen beide Parteien davon aus, dass eine Arbeitsvermittlung vorliegt und das die vorausgegangene Arbeitnehmerüberlassung zugleich zur Erprobung unseres Mitarbeiters diente.

 

Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt für die Berechnung von Vermittlungsprovisionen folgende Formel:

 

Übernahme nach             0-3           3-6           6-9           9-12 Monate

 

Vielfaches vom                200           150           100            50

Stundenverrechnungssatz

 

Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem JP – MA und dem Kunden. Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt auch ein faktisches Arbeitsverhältnis.

Für die o.g. Rechtsfolgen ist unerheblich, ob der Arbeitsvertrag aus Initiative des JP – MA oder des Kunden geschlossen wurde.

Sollte die Höhe der o.g. Vergütung im Einzelfall unangemessen sein, so steht JP ein Anspruch auf angemessene Vermittlungsprovision zu.

 

13. Abwerbung
 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter nicht abzuwerben (§1UWG, §§823, 826ff BGB) .

 

13.1 Vermittlung-/Abwerbung an-/durch Dritte
 

Geht ein mit dem Entleihbetrieb verbundenes oder von ihm beauftragtes Unternehmen (auch Wettbewerbsunternehmen) von John-Personal GmbH während der Überlassungsdauer eines entliehenen Mitarbeiters oder innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem entliehenen Mitarbeiter ein, gelten die Vorschriften unter Punkt 12 entsprechend.

 

14. Branchenzuschläge
 

Sollte der Kunde (Entleiher) der Branchenzuschlagspflicht unterliegen, so verpflichtet er sich, dem Verleiher Auskünfte in Bezug auf Tarifanwendung sowie Vergleichsentgelte interner Mitarbeiter auf Anfrage rechtsverbindlich in Schriftform mitzuteilen. Der Entleiher verpflichtet sich ebenso bei Nichtzutreffen o. g. Branchenzuschläge, dem Verleiher dieses begründet schriftlich mitzuteilen. Der Kunde sichert die Richtigkeit seiner Angaben zu. Ihm ist bekannt, dass unrichtige Zusicherungen dazu führen, dass die Arbeitnehmer des Verleihers nicht den ihnen zustehenden Lohn erhalten. Der Verleiher kann deshalb zu nicht einkal- kulierten Nachzahlungen gezwungen werden. Schuldhaft unrichtige Angaben des Kunden führen zu einer Schadenersatzpflicht.

 

15. Haftung
 

JP haftet dem Kunden nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung von JP ist ausgeschlossen. JP haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen MA. JP haftet nicht für Schäden, die der MA in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt JP auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen MA frei. Die überlassenen MA sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungshilfen von JP. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen MA sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen, geltend zu machen. In diesem Fall wird der erste Tag nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch JP stattfindet. Die Haftung durch JP ist außerdem ausgeschlossen, wenn überlassene JP - MA mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die MA von JP keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.

 

16. Beanstandungen
 

Sämtliche Beanstandungen, insbesondere wenn der Kunde feststellt, dass die Leistung eines von JP überlassenen MA für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat er dies unverzüglich JP mitzuteilen. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb einer Woche schriftlich an nach Entstehen, die Reklamation des begründenden Umstandes an, sind Ansprüche diesbezüglich ausgeschlossen.
 

17. Allgemeines
 

Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden (Entleihers) gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. JP und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Erfurt.

 

 

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN REV.01-2024

bottom of page